SATZUNG „1. Wexhainer Narrenzunft e.V.“

§ 1       1. Der Verein „1. Wexhainer Narrenzunft e.V.“ mit Sitz in 73527 Wetzgau, Schwäbisch Gmünd verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein wurde am 02.02.2020 in Wetzgau, Tulpenweg 69/1 gegründet. Er wurde am 09.10.2020 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm mit der Nummer VR 721853 eingetragen. Seit der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“ im Vereinsnamen.

§ 2       Zweck des Vereins ist die Förderung der traditionellen schwäbisch-alemannischen Fasnet und der Entwicklung einer eigenen Fasnetskultur in Wetzgau. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Umzügen, die Ausrichtung von Zunftbällen und Narrensprüngen, einer Kinderfasnet sowie die Durchführung von eigenen Umzügen und hier insbesondere die Ortsfasnet in Wetzgau.

§ 3       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Annahme  von Geldspenden und Sponsoring ist gestattet.

§ 6       Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 7        Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 6 bestimmen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 9       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§  10    1.Die Narrenzunft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Hästräger und die Mitglieder des Zunftrates, passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele der Narrenzunft fördern. Zusätzlich können aktive und passive Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden, wenn sie 30 Jahre dem Verein beigewohnt haben. Der Zunftrat kann außerdem für außerordentliche Leistungen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

2. Mitglied der Narrenzunft kann jede unbescholtene Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres.

4. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und Richtlinien anzuerkennen und zu beachten.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt erfolgt auf Geschäftsjahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.

§ 11     1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Zunftrates aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, gegen diese Satzung verstößt oder den Frieden innerhalb des Vereines stört, oder wegen Nichtbezahlen des Jahresbeitrages.

2. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Einwendung gegen den Beschluss des Vorstandes zu. Über die Einwendung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung. Die Einwendung ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss zu erklären.

3. Die Versammlung entscheidet über die Einwendung mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Einwendung als abgelehnt.

§ 12     Mit dem Austritt oder endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.

§ 13     1. Alle Zunftmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen das aktive und bei Volljährigkeit das passive Wahlrecht.

            2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

– sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Zunft nicht geschädigt wird,

– die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen zu befolgen,

– die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten.

§ 14     1. Die Narrenzunft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel im ersten und dritten Quartal eingezogen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei neu aufgenommenen Mitgliedern sofort fällig.

3. Der zu Beginn des Kalenderjahres fällige Beitrag verbleibt auch bei vorzeitigem Austritt während des Jahres in voller Höhe beim Verein.

4. Der Vorstand kann gesonderte Regelungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bei unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern sowie z.B. bei Azubis / Studenten und Schülern treffen.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 15     1. Die Organe der Narrenzunft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) der Zunftrat                                                                                                           

            2. Der Zunftrat besteht aus:

a) dem Zunftmeister (Zunftvorstand)

b) dem stellvertretenden Zunftmeister (stellvertretender Zunftvorstand)

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Beisitzer

§ 16     Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Zunftmeister und der stellvertretende Zunftmeister. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend dem Vereinszweck und führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlungen aus. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Der Zunftmeister, der Schatzmeister und der  Beisitzer werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der stellvertretende Zunftmeister und der Schriftführer werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist entweder in einer Mitgliederversammlung oder der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Das frühzeitige Ausscheiden eines Zunftratmitgliedes ist nur aus dringlichen Angelegenheiten zum sofortigen Zeitpunkt möglich. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

§ 17     Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Zunftrates. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen bei Geldausgaben bis zu einer Höhe von 200€ vom Zunftmeister oder dem stellvertretenden Zunftmeister erteilt werden. Über 200 € entscheidet der Zunftrat per Eilbescheid. Diese Regelung ist nur auf das Innenverhältnis anzuwenden.

§ 18     1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Email, Veröffentlichung im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Ortschaften Großdeinbach, Lindach und Rehnenhof-Wetzgau, den Sozialen Medien (WhatsApp, Facebook und Instagram) und über die Internetseite des Vereines unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14tägiger Frist.

2. Bei Bedarf sind weitere Mitgliederversammlungen oder außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 19     1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Die Entlastung des Vorstandes,

c) Die Wahl des Vorstands, der Zunfträte und der Kassenprüfer,

d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Die Berichte der Maskengruppierungsleiter,

f) Beschlüsse über die Einwendungen von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus der Narrenzunft,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vorher schriftlich vorgelegen haben. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

3. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen. Diese sind vom Zunftmeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 20     Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr der Narrenzunft und führt die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

§ 21     Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte der Narrenzunft und legt hierüber in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.

Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und spätestens vor der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfern vorzulegen.

§ 22     Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Zunftrat angehören dürfen.

Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfung erfolgt einmal im Geschäftsjahr, innerhalb des ersten Quartals.

§ 23     Die Häsordnung wird nach endgültiger Zusammenstellung der einzelnen Hästeile in die Satzung aufgenommen.

§ 24     Die Haftung der Narrenzunft oder ihrer Organe gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 25     Die Auflösung der Narrenzunft kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es ist auf die Beschlussfähig zu achten.  Zusätzlich werden zwei Liquidatoren bestimmt.

Im Fall einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine soziale Einrichtung, die auf der einberufenen Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

§ 26     Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 27     Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

– Name und Vorname

– Geburtsdatum

– E-Mail-Adresse

– Postanschrift

– (Mobil-)Telefonnummer

– Bankverbindung

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert und dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das betreffende Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 28     Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. Juli 2020 beschlossen.